#3: Werberecht im Gesundheitswesen: Historie, Optionen und Verbote

Shownotes

In Folge 3 der „Sprechstunde Medizinrecht“ der HFBP Rechtsanwälte und Notare steht das Werberecht für Ärztinnen und Ärzte im Mittelpunkt, ein Thema, an dem in Zeiten von Internet, zunehmender Digitalisierung und Social Media auch die Heilberufe nicht vorbeikommen. Dr. Mareike Bechtler und Dr. Robert Schenk sprechen über die historischen Entwicklungen, Gesetze und Regeln des Werberechts in der Medizin. Sie erläutern, wie sich das absolute Werbeverbot der 1990er-Jahre zu einer liberaleren Gesetzgebung gewandelt hat, die sachliche, berufsbezogene Informationen erlaubt. Dabei muss immer der Schutz der Patientinnen und Patienten gewahrt bleiben. Rechtliche Vorschriften wie das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Wettbewerbsrecht (UWG) werden vorgestellt und durch praktische Beispiele verdeutlicht. Ein Schwerpunkt liegt auf den so genannten Vorher-Nachher-Bildern sowie auf aktuellen Herausforderungen durch Social Media, Internetplattformen, Webseiten und die verbreiteten Online-Bewertungen. Welche Möglichkeiten der Werbung stehen Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung und können sie gegen kritische Rezensionen von anderen vorgeben? Dazu geben die beiden Fachanwälte wichtige Informationen. Wer darüber hinaus eine individuelle Beratung zum Thema wünscht, kann sich natürlich sehr gerne an eine der Kanzleien wenden: https://hfbp.de/medizinrecht

Vielen Dank fürs Zuhören!

Thema der nächsten Folge: Praxisabgabe und -übergabe.

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Hosts: Dr. Mareike Bechtler – Fachanwältin für Medizinrecht und Wirtschaftsmediatorin Dr. Oliver Bechtler – Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Karin Hahne – Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Robert Schenk – Fachanwalt für Medizinrecht und Notar

Sprechstunde Medizinrecht – gemeinsam.alles.erreichen ist ein Podcast der HFBP Rechtsanwälte und Notare: https://hfbp.de/medizinrecht

Dieser Podcast ist eine Produktion von STUDIO VENEZIA – the podcast company: https://www.studiovenezia.de/

Transkript anzeigen

00:00:03: Sprechstunde Medizinrecht, der Podcast von HFBP Rechtsanwälte und Notare für Medizinrecht aus der Praxis.

00:00:10: Wir sprechen über aktuelle Entwicklungen, rechtliche und tatsächliche Herausforderungen sowie praktische Lösungen im Gesundheitswesen.

00:00:18: Ob Arzt

00:00:19: und Zahnarztpraxen, medizinische Versorgungszentren, Krankenhäuser oder Kommunen.

00:00:24: Wir geben Orientierung und teilen Wissen, dass sie weiterbringt.

00:00:29: Klar, fundiert und immer mit dem Ziel gemeinsam alles erreichen.

00:00:38: Willkommen zu einer neuen Folge unseres Podcasts, Sprechstunde Medizinrecht, der Podcast von HFWP.

00:00:45: Heute sprechen wir über ein Thema, das immer mehr Ärztinnen und Ärzte betrifft, nämlich Social Media, Internetauftritte und rechtssichere Kommunikation im Netz.

00:00:54: Wir, das sind mein Kollege und Kanzlei-Partner Dr.

00:00:58: Robert Schenk und ich, Marajke Bechtler.

00:01:01: Ja, während uns die Digitalisierung immer mehr Chancen eröffnet, von Patientenaufklärung bis Imagepflege, bleibt die Frage, wo endet Information und wo beginnt unzulässige Wärmung?

00:01:16: Als ich im Jahr two-tausendneun angefangen habe, als Rechtsanwältin zu arbeiten und mich im Bereich des Medizinrechts spezialisiert habe, da war eine meiner ersten Fragen, die ich zu beantworten hatte, darf eine Arztpraxis auf einer Straßenbahn werben.

00:01:32: Und wir waren ganz geschockt von der Anfrage.

00:01:34: Mein Gott, was sich die Leute doch so alles ausdenken.

00:01:37: Und heute sagen wir, ja, dann machen wir doch mal Werbung auf einer Straßenbahn.

00:01:40: Kein Problem.

00:01:41: Also, was will ich damit sagen?

00:01:43: Die Zeiten sind im Wandel.

00:01:45: Das Ganze hat nicht nur eine ethische, sondern vor allem eine rechtliche Dimension.

00:01:51: Und wir, Robert und ich beleuchten heute was erlaubt ist und was nicht und wie sich das Werberecht für Ärzte innen so entwickelt hat.

00:01:59: Und wie bisher in unseren Podcasts zuvor auch schon gilt, wenn wir von Ärztinnen und Ärzten sprechen, meinen wir genauso Zahnärztinnen und Zahnärzte.

00:02:10: Wenn es Besonderheiten geben würde, würden wir darauf hinweisen.

00:02:14: Robert, jetzt erzähle doch mal, wie hat sich denn das Werberecht so entwickelt für die halbe Rufler?

00:02:21: Vielen Dank, Marike.

00:02:22: Du hast es schon angesprochen.

00:02:24: Mittlerweile... Wenn eine Straßenbahn an uns vorbei fährt und wir sehen dort Ärztinnen und Ärzte abgebildet, dann ist das momentan gar nicht mehr so etwas Ungewöhnliches.

00:02:37: Wenn wir heute Überwerbung im Gesundheitswesen sprechen, dann muss man sich einmal vor Augen halten, dass noch bis Ende der neunziger Jahre ein nahezu vollständiges Werbeverbot für Ärzte galt.

00:02:49: Ich habe in Vorbereitung auf den heutigen Podcast einmal in den älteren Berufsordnungen für Ärztinnen und Ärzte geplättert und da habe ich Regelungen in den Berufsordnungen gefunden, die tatsächlich lauteten, dass jegliche Werbung und Anpreisung dem Arzt untersagt war.

00:03:12: Insbesondere war es damals, und da heißt es sogar, es stand es unwürdig, die öffentliche Dank sagen oder anpreisende Veröffentlichung zu veranlassen oder zuzulassen.

00:03:24: Und der Weg hin zur Liberalisierung, der ist erst schrittweise vorangegangen, insbesondere damals, das war Anfang dann der Neunzigerjahre, in two-neunzig hat das Bundesverfassungsgericht einmal betont, dass die berufliche Außendarstellung, also Werbung auch zum Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Artikel zwölf Grundgesetz dazugehört.

00:03:49: und Erst im Jahr siebenundneunzig, das war tatsächlich auf dem einhundertsten deutschen Ärztetag, haben die Vertreter der Ärzte die Änderung der Berufsordnung beschlossen und haben das absolute Werbeverbot aufgehoben.

00:04:05: Mittlerweile gibt es eine Vorschrift in der Musterberufsordnung.

00:04:10: Die Musterberufsordnung muss man wissen, die ist nicht unbedingt verbindlich, sondern die Länder regeln jeweils einzeln.

00:04:19: Ihr Recht, sozusagen länderspezifisch, was ist im jeweiligen Land für Ärztinnen und Ärzte nach der Berufsordnung zulässig und nicht zulässig?

00:04:27: Und da heißt es weit überwiegend in den Ländern nun, dass Ärztinnen und Ärzten eine sachliche, berufsbezogene Information gestattet ist, grundsätzlich also Werbung möglich, aber die berufswidrige Werbung, die es untersagt.

00:04:43: Und das ist lange Zeit, wie ich sage mal, Manchetten gab, was das Werberecht für Ärztinnen und Ärzte betraf, hat schlicht und ergreifend den Hintergrund, dass der Schutz des Patienten so ein Stück weit überall stand, dem sich nicht so ein gewisses paternalistisches Ärztebild zugrunde lag, das was sozusagen Ärzte und Ärzte uns mitteilen, das nehmen wir fürbare Münze, dem wird vertraut, das wird nicht allzu sehr hinterfragt und... Gleichzeitig soll das, was ärztliches Werberecht mit sich bringt, transparent sein, aber eben auch einen gewissen Schutz vor der Kommerzialisierung des Arztberufes dienen.

00:05:29: Jetzt haben wir schon gehört, Mareike, und erwähnt, die Berufsordnung spielt da einen ganz wesentlichen Teil im ärztlichen Werberecht.

00:05:38: Gibt es aus deiner Sicht auch noch andere rechtliche Vorschriften oder rechtliche Regelungen, die sich mit unserem heutigen Thema auseinandersetzen.

00:05:48: Oh ja, das ist ganz klar so.

00:05:50: Der Paragraf siebenundzwanzig der Berufsordnung für Ärzte, das ist tatsächlich bei Ärzten in allen Ländern der Paragraf siebenundzwanzig der Berufsordnung, der ist das Herzstück, das Kernstück unseres... Werberechts der Möglichkeit zu werben.

00:06:06: Aber die Werbung ist nicht schrankenlos möglich.

00:06:10: Das heißt, man darf nicht vorgewählt machen, was man möchte, sondern du hattest schon gesagt, es gibt Einschrankungen, es muss sachlich geworben werden und es gibt tatsächlich auch weitere Gesetze, die das Werben für Heilberufe einschränken.

00:06:26: Das ist auf der einen Seite das Heilmittelwerbegesetz, das HWG und das Wettbewerbsrecht, das UWG.

00:06:34: Und wenn wir uns anschauen, wie sich das Werberecht entwickelt hat, dann müssen wir einmal noch dazu sagen, dass wir die Weiterungen des Werberechtes ganz klar den Zahnärztinnen und Zahnärzten zu verdanken haben.

00:06:49: Denn da verweisen wir gerne nochmal auf unsere erste Folge, die Existenzgründung.

00:06:56: Wir haben diese Bedarfsplanung, die bei Zahnärztinnen und Zahnärzten ruht.

00:07:02: Das heißt, ich kann mich einfach niederlassen und muss nicht schauen, ob ich einen freien Sitz finde.

00:07:08: Und das bedeutet aber auch, dass es Zahnärzte in unbegrenzter Anzahl geben kann in Deutschland.

00:07:18: Und das führt dazu, dass ich mich vielleicht auch ein bisschen mehr als Humanmediziner um Patienten bemühen muss.

00:07:24: Und da besteht dann auch das Interesse, frei zu werben.

00:07:28: Ja, jetzt habe ich gerade schon gesagt, es gibt das Heilmittelwerbegesetz, das HWG.

00:07:32: Das stammt aus dem Jahr nineteen fünfundsechzig.

00:07:35: Es gab eine HWG-Novelle.

00:07:37: Das hört sich so an, als wäre das alles noch ganz frisch.

00:07:40: Ist allerdings auch schon über zehn Jahre, als aus dem Jahr zwei tausend zwölf.

00:07:44: Und Inhalt des HWG ist es die Gesundheit des Einzelnen und der Allgemeinheit zu schützen.

00:07:51: Da kann man sich jetzt denkbar wenig drunter vorstellen.

00:07:53: Am Ende differenziert das HWG.

00:07:56: zwischen einer Werbung, die es in Fachkreisen gibt, also beispielsweise unter Ärzten, wenn ich auf Messen für Ärzten oder so etwas werbe, und Werbung, die sich an die Allgemeinheit, also an die Bürgerinnen und Bürger richten.

00:08:13: Und es geht darum, wenn ich werbe für bestimmte Therapien, Arzneimittel, Medizinprodukte.

00:08:20: Und wichtig ist, dass ich dort ebenso wie das auch in der Berufsordnung vorgegeben ist, sachlich werben.

00:08:27: Also was darf ich nicht machen?

00:08:28: Ich darf nicht irreführend werben.

00:08:30: Ich darf nicht anpreisend und nicht vergleichend werben, sagt der Paragraph drei HWG.

00:08:37: Das kann man sich jetzt schwer vorstellen.

00:08:38: Ich nenne gerne mal ein Beispiel.

00:08:40: Wir haben eine ganz illustre Entscheidung des Landgerichts in Berlin.

00:08:46: Wir haben eine Firma gehabt, die geworben hat für das Mystic Flow Gesichtsmasken Protector Spray.

00:08:55: Das war, man kann sich vielleicht vorstellen, am Namen ein Spray, das zu Corona-Zeiten propagiert wurde und zwar sollte das den Schutz von Alltags- und FFP-Zwei-Masken gegen Viren verbessern.

00:09:11: Das heißt, schön ausgedacht, man sprüht sich das quasi auf die Maske und dann hat man einen schönen Schutzschirm, einen Schutzweil gegen Corona.

00:09:21: Und dann gab es in der Werbung dazu so Aussagen, wie das vermindert das Risiko und wirkt sechs Stunden lang und wie Haarspray oder sowas.

00:09:30: Und Problem an der ganzen Sache, es gab überhaupt keine Belege für diese Wirkung.

00:09:36: Und da hat das Gericht dann ganz klar gesagt, solche Aussagen, die nicht wissenschaftlich belegt sind, darf man nicht tätigen.

00:09:44: Und die sind nach dem Heilmittelwerbegesetz, nach eben § drei, Heilmittelwerbegesetz, unzulässig.

00:09:50: Der Hersteller hatte zwar Studien vorgelegt, zu einzelnen Bestandteilen von diesem Spray, aber nicht zum konkreten Produkt.

00:09:59: Und da war das Problem.

00:10:01: und da muss man ganz klar sagen, wenn es um die Gesundheit gibt, legen die Gerichte wirklich strenge Maßstäbe an.

00:10:10: Robert, wenn wir schon bei unzulässiger Werbung sind, ich würde dir gerne ein Stich vorzurufen, nämlich... Vorher-Nachher-Bilder.

00:10:19: Das ist etwas, wonach ich eigentlich immer gefragt werde, wenn es um das Thema Werbung bei Ärztinnen und Ärzten geht.

00:10:25: Erzähl mal, was hat es sich denn damit auf sich?

00:10:28: Das ist tatsächlich ein Klassiker.

00:10:30: Also die Vorher-Nachher-Bilder, die gibt es seit eh und je.

00:10:34: Ich wundere mich ein bisschen, dass die so lange Thema der Rechtsprechung sind.

00:10:39: Was hat es damit auf sich?

00:10:41: Insbesondere in chirurgischen Fächern gibt es Ärzte, die werben.

00:10:47: mit dem Zustand vor einer OP und mit dem Zustand nach einer OP.

00:10:54: Häufig betroffen ja kosmetisch Operationen, mitunter aber auch Operationen, die medizinisch durchaus indiziert sind.

00:11:03: und so gab es erst zuletzt wieder eine Entscheidung aus München.

00:11:08: Da hat eine plastische Chirurgien auf ihrem Instagram Profil mit Fotos von Brust Operationen der Gestalt beworben oder geworben, dass sie intraoperative Aufnahmen auf ihrem Instagram-Account zur Verfügung gestellt hat.

00:11:27: Dabei, ich sag mal, links eine bereits operierte Prost, rechts eine noch nicht operierte Prost.

00:11:36: Und das kann man auch als vorher nachher Bilder sehen.

00:11:39: Konkurrenten sind dagegen vorgegangen, haben gesagt, das sind vorher nachher Bilder, das ist unzulässig.

00:11:45: Die Ärztin hat argumentiert, dass die Eingriffe, die sie vornimmt, die sind medizinisch indiziert.

00:11:50: Es handelt sich nicht um reine, ich sag mal, schönheitschirurgische Eingriffe, sondern es gibt eine gewisse Indikation, auch wenn sie beispielsweise nur aus psychischen Erwägungen heraus getroffen wurde, aber man könnte ja auch sagen, okay, es gibt onkologische Themen, die Anlass für so eine Operation gegeben haben.

00:12:14: Und er sagt das Gericht, nee, das macht keinen Unterschied.

00:12:18: Wieso, weshalb, warum die OP notwendig war, das kann derjenige, der diese Bilder sieht, nicht beurteilen.

00:12:26: Er sieht es nicht, welche medizinische Indikation möglicherweise dahinter steht.

00:12:31: Auch da, das hattest du bereits erwähnt, der Patientenschutz steht so ein Stück weit über Alm.

00:12:38: Und da hat das Oberlandesgericht bestätigt, dass auch diese... vergleichende Darstellung intraoperativ unzulässig ist.

00:12:48: Und es bleibt sozusagen dabei, wenn man Bilder vor einem gewissen Eingriff und nach einem gewissen Eingriff vergleichend nebeneinander stellt, dann ist es nicht mehr zulässig.

00:13:01: Das heißt, vorher nachher Bilder sind und bleiben im Tabu.

00:13:07: Und damit hat sich seit jeher sozusagen die Rechtsprechung beschäftigt.

00:13:10: Es wird immer wieder bestätigt und es ist schlicht und ergreifend und zulässig.

00:13:17: Und da hake ich gleich mal ein.

00:13:22: Relativ neu ist die Festlegung der Rechtsprechung darauf, dass ich nicht mit Spritzen werben darf.

00:13:33: Das heißt immer dann, wenn unter die Haut injiziert wird und zwar, ich sage das mal ganz platt, ein bisschen tiefer.

00:13:40: Wir sprechen nicht von Tätowierungen, sondern wir sprechen von Botox, von Hörleron und so weiter.

00:13:45: Dann darf dafür nicht bildlich geworben werden.

00:13:49: Und Notmacht ja erfinderisch.

00:13:51: Es gab dann erste Werbende, die gesagt haben, sie würden gerne anstatt Bildern Avataren nehmen und damit werben.

00:14:00: Und auch da hat die Rechtsprechung gesagt, das ist unzulässig.

00:14:04: Es muss tatsächlich komplett verwehrt sein.

00:14:08: Injektionen zu arbeiten.

00:14:10: Und jetzt fragt sich sicher die eine oder der andere.

00:14:13: Naja, es gibt aber ja schon ziemlich viele Ärzte und vielleicht auch Medflorenzer, die für bestimmte Techniken oder mit vorher nachher Bildern durchaus werben.

00:14:28: Ihr kennt Und Sie kennen alle Dr.

00:14:30: Rick und Dr.

00:14:31: Nick.

00:14:32: Und es gibt ganz viele bekannte Ärztinnen und Ärzte, die sehr kreativ und teilweise auch sehr ästhetisch schön werden.

00:14:42: Und nichtsdestotrotz müssen wir immer sagen, nicht alles, was wir auf Instagram und TikTok und Facebook sehen, ist zulässig.

00:14:51: Die Grenzen, die wir gerade genannt haben, gelten immer.

00:14:55: Wir können aber auch ganz klar sagen, dass es selbstverständlich bei größeren Firmen oder solchen Leistungserbringern mit einem großen Werbebudget ganz klar in Kauf genommen wird, abgemahnt zu werden und vielleicht zu sagen, wenn meine Werbung... ein paar Stunden im Internet sichtbar war.

00:15:18: Selbst wenn sie dann berufswidrig ist und ich sie danach entfernen muss und vielleicht sogar eine kleine Strafe dafür zahlen muss, dann hat es sich trotzdem gelohnt.

00:15:26: Also da gibt es ganz, ganz unterschiedliche Ansätze.

00:15:29: Robert, jetzt haben wir schon immer von diesem Begriff sachliche Werbung gesprochen, der ja irgendwie auch in keinem Gesetz richtig definiert ist.

00:15:38: Kannst du vielleicht trotzdem mal versuchen, runterzubrechen, was ist sachliche Werbung?

00:15:44: Ja, du hast es gesagt, die Grenzen sind so ein bisschen vielleicht auch schwimmend.

00:15:50: Sie werden immer zunehmender ausgelotet, wenn wir auch da nochmal kurz in die Historie hineingehen.

00:15:57: Die Rechtsprechung hat mal gesagt, Werbung ist jedes Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dazu zu bewegen, eine bestimmte Leistung in Anspruch zu nehmen.

00:16:09: Und das bedeutet insbesondere vor dem Hintergrund der berufsrechtlichen Ausgestaltung, auch Ausgestaltung des HWG für Ärzte, dass sachliche Informationen, beispielsweise über Behandlungsschwerpunkte oder deren Qualifikation, das stellt bereits Werbung dar.

00:16:28: Das ist so.

00:16:30: Und es ist nur die Frage, wann ist diese Werbung noch zulässig?

00:16:36: Um das so ein bisschen zusammenzufassen, was wir jetzt schon erwähnt haben, kann man festhalten, die Werbung ist dann zulässig, wenn sie sachlich ist und es sich um eine objektive und berufsbezogene Information handelt.

00:16:49: Alles, was wiederum anpreisend ist, vergleichend ist oder irreführend wirkt, das wiederum ist unzulässig.

00:16:57: Auch da fallen mir noch so Beispiele ein, wenn ich jetzt damit werbe, Dass ich in meiner Praxis die modernste Technik einsetze und die besten Ergebnisse erziele, dann würde ich behaupten, haben wir die Grenze zur Zulässigkeit ein Stück weit überschritten, wenn ich beispielsweise davon spreche.

00:17:19: dass meine Praxis über ein digitales Röntgensystem verfügt oder ich sonst über meine Qualifikation, so wie ich sie auch tatsächlich erworben habe, so wie sie bezeichnet wurde, wie sie möglicherweise zertifiziert wurde.

00:17:33: Wenn ich das sozusagen nach außen hin kund tue, dann handelt es sich um zulässige und sachlich informative Werbung, die entzulässig ist.

00:17:43: Jetzt hast du es schon angedeutet, Marike.

00:17:46: Werbung.

00:17:47: spielt sich nicht mehr nur im klassischen Printmedien beispielsweise ab, sondern wir werden immer digitaler völlig klar.

00:17:55: Gibt es aus deiner Sicht irgendwelche Besonderheiten?

00:17:58: oder wie ist es eigentlich bei Werbung mit Internet auftreten oder nach Homepage?

00:18:04: Die wird ja auch völlig klar zu Werbezwecken benutzt.

00:18:08: Was gilt da eigentlich?

00:18:10: Ja, wir haben seit Jahr zwei Tausend drei da ein klares Votum des Bundesverfassungsgerichtes.

00:18:17: Jetzt muss man mal überlegen, du hattest vorhin gesagt, bis Ende der Neunziger durfte man eigentlich gar nicht werben.

00:18:22: und seit Jahr zwei Tausend drei hat sich das Bundesverfassungsgericht positioniert und zwar positiv zur Werbung von Ärztinnen und Ärzten im Internet.

00:18:31: Es war so, dass die ersten Verbraucherzentralen gesagt haben, also die Ärzte dürfen doch auf keinen Fall eine Homepage haben aufgrund des besonderen Vertrauens in den Arztberuf.

00:18:42: Und da hat dann das Bundesverfassungsgericht gesagt, also, nee, das ist ja gar keine andere Form der Werbung.

00:18:47: Es ist bloß ein anderes Medium, was genutzt wird.

00:18:50: Und das muss genauso möglich sein wie auf einem Flyer zu werben oder in einer Zeitung.

00:18:54: Das heißt grundsätzlich, jeder Arzt, jeder Ärztin darf im Internet werben.

00:18:59: Und es... gelten genau dieselben Regeln, die wir sonst auch haben.

00:19:04: Es darf sachlich berufsbezogen, nicht vergleichend geworben werden.

00:19:10: Und alles das, was ich kann, was ich habe, was ich vorweisen kann, das darf ich im Internet auch präsentieren.

00:19:19: Wichtig ist, jede Praxis-Website ist ein digitaler Dienst im Sinne des DDG.

00:19:26: Digitalen Dienstegesetzes.

00:19:28: Das hat das Telemediengesetz abgelöst.

00:19:31: Das bedeutet, wir haben eine Impressionspflicht.

00:19:35: Und das bedeutet auch, ich muss meine vollständigen Angaben im Internet auf meiner Website veröffentlichen.

00:19:44: Mein Name, meine Anschrift, meine Telefonnummer.

00:19:47: Und dann muss ich auch noch sagen, was ist meine zuständige Ärztekammer, wie ist meine Berufsbezeichnung.

00:19:52: gibt eben so ein paar Vorgaben, die man dem DDG entnehmen kann.

00:19:57: Und wichtig ist, dass wir eine sogenannte Zwei-Click-Regelung haben.

00:20:01: Das heißt, das Impressum ist bitte, wenn ich auf die Homepage gehe, spätestens mit zwei weiteren Klicks zu erreichen.

00:20:10: Wenn das Impressum fehlt, wenn es unvollständig ist, dann drohen Abmahnungen.

00:20:15: Und wir müssen da auch noch mal sagen, es gibt Kollegen von uns, die sich auf so etwas spezialisieren.

00:20:22: Die lassen ein Programm über Websites laufen und schauen einfach, reicht das Impressum aus, um den Vorgaben des DDG zu entsprechen.

00:20:34: Und wenn dem nicht so ist, dann wird man abgemahnt und das kann unter Umständen dann irgendwann auch teuer werden.

00:20:40: Was ist noch nicht zulässig?

00:20:41: Pop-up-Fenster, mit denen ich anpreisend die Leistungen meiner Praxis bewerbe.

00:20:49: Werbebannehinweise auf bevorzugte Arzneimittel, auf kooperierende Praxen.

00:20:55: Ich darf sehr wohl ein Pop-Up-Fenster haben, das auf meinen zukünftigen Praxisurlaub hinweist oder auf den Umstand, dass ich umziehe.

00:21:03: Es geht immer darum, wie preise ich meine Leistungen an.

00:21:06: Das ist immer der Maßstab, von dem wir sprechen.

00:21:08: Und ansonsten, wie gesagt, darf ich über alles informieren, was ich kann, über meine Sprechzeiten, über Untersuchungsmethoden.

00:21:15: Ich darf zu den anonymen Alkoholikern verlinken.

00:21:18: Ich darf sagen, welche Sprachen in meiner Praxis gesprochen werden.

00:21:22: Das heißt, ich darf einen Rundumangebot darstellen, ohne aber in irgendeiner Art und Weise vergleichend Anpreisen zu sein oder zu sagen, dass ich die allerbeste bin.

00:21:35: Vielen Dank, Marike.

00:21:37: Was ich vielleicht an der Stelle noch ergänzen könnte ist, dass das, so wie du es gesagt hast, ja nicht nur auch für den Inhalt einer Homepage gilt, sondern darüber hinaus auch für den Domainnamen selbst.

00:21:52: Es gab lange Zeit Ärzte, die haben sich die wildesten Domainnamen sichern lassen, schützen lassen, aber auch da muss man sagen, der Domainname selbst, auch der unterliegt den Wettbewerbs- und werberechtlichen Beschränkungen.

00:22:07: auch da, sollte es so sein, dass der Domainname selbst eine gewisse Sachlichkeit erkennen lässt, nicht zu anpreisend lautet.

00:22:17: Wenn man also sagt, okay, das ist die Praxis Dr.

00:22:20: Müller-Meier-Schulze, Praxis Dr.

00:22:23: Mareike Bechtler, dann ist es unproblematisch.

00:22:26: Wenn ich allerdings davon spreche oder mir die Domain abschützen lassen, was sich www.besterminuszahnarzt.de, dann ist das wiederum aus unserer Sicht berufsrechtlich oder wäre das berufsrechtlich zu beanstanden.

00:22:43: Jetzt haben wir eine gewisse Historie des Werberechts.

00:22:47: Wir sind mir durchgegangen.

00:22:49: Wir haben uns damit beschäftigt, wie sieht es hinsichtlich ärztlicher Werbung auf Internetseiten aus, auf Homepages.

00:22:58: Vielleicht machen wir es noch ein Tick aktueller.

00:23:00: Wir sind ja auch ein Podcast.

00:23:01: Wie sieht man das bei Social Media aus?

00:23:04: Also kommen wir mal zu Instagram, Facebook und Co.

00:23:07: Gibt es da auch wiederum die gleichen Einschränkungen oder gibt es da Einschränkungen?

00:23:13: Wie sieht man das da aus, Marike?

00:23:15: Tatsächlich ist es eigentlich so, dass wir sagen können, ja, auch hier gilt vorgesagtes.

00:23:20: Das heißt, wenn ich einen Social Media Auftritt habe, als Praxis, als Heilberufler, dann benötigt dieser Auftritt auch ein Impressum.

00:23:30: Das ist zwischenzeitlich auch gerichtlich festgestellt, denn auch da soll der Patient die Patientin die Möglichkeit haben zu erkennen, wer ist denn eigentlich der Anbieter.

00:23:40: Und da kann man unproblematisch auf die Homepage verlinken.

00:23:45: Wichtig ist nur, es muss ein Impressum geben.

00:23:48: Alle anderen Rechtsgebiete, die wir so in Deutschland zu berücksichtigen haben, sind auch hier zu berücksichtigen.

00:23:55: Was bedeutet das?

00:23:56: Wir haben den Datenschutz zu berücksichtigen.

00:23:59: Also, was darf ich nicht machen?

00:24:01: Ich darf nicht einfach meine Patienten-Kontakte, die ich vielleicht in meinem Telefon gespeichert habe, weil ich mit denen nach der Sprechstunde noch Laborergebnisse durchgesprochen habe oder so, nehmen.

00:24:16: ins Instagram Profil ziehen und die mal alle anschreiben und sagen, bitte folgt mir doch, das darf man nicht.

00:24:22: Man darf auch nicht Fotos von der Veranstaltung, von der Informationsveranstaltung in der Praxis nutzen und dort sichtbar Patienten zeigen.

00:24:33: Und grundsätzlich Patienten Bilder dürfen genauso wie Geschichten aus dem Patientenalltag nur dann genutzt werden, wenn sie entweder so abgeändert sind, dass sie nicht erkennbar sind oder wenn es ein schriftliches Einverständnis der Patienten gibt.

00:24:54: Auch Mitarbeiterfotos dürfen nur dann verwendet werden, wenn ein schriftlicher Einverständnis-Erklärung vorlegt.

00:25:04: Das heißt, wenn Sie sagen, wir würden gerne unser gesamtes Team auf der Homepage vorstellen oder auch auf Instagram oder auf TikTok, dann ist das sicher ein... Ihres Ziel.

00:25:17: allerdings brauche ich dafür, das Go meiner Mitarbeitenden und ich darf die nicht überredendes zu machen.

00:25:25: Das heißt, die Rechtsprechung möchte auch dass die Mitarbeitenden erst mal den Arbeitsvertrag unterschreiben und bei ihnen anfangen, bevor sie ihnen dann die Erklärung vorlegen, dass auch das Foto mit benutzt werden darf.

00:25:38: Warum?

00:25:39: Es soll quasi kein Rückschluss gezogen werden, dass ich den Arbeitsvertrag nur dann bekomme, wenn auch mein Foto auf der Homepage veröffentlicht wird.

00:25:49: Insgesamt müssen wir uns anschauen, wie darf ich werben.

00:25:53: Für das Werben ... Insbesondere bei Instagram und TikTok, das sind die relevanten Medien, über die wir sprechen, gelten relativ harte Regelungen des Berufsrechts, was das Bewerben von Produkten angeht.

00:26:10: Damit meine ich Medizinprodukte, Arzneimittel, alles das, womit ein Arzt so arbeitet.

00:26:17: Die darf ich selbst nicht bewerben.

00:26:21: Warum?

00:26:21: Robert, du hattest es vorhin schon erklärt.

00:26:24: Es soll keine Kommerzialisierung des Arztberufs erfolgen.

00:26:28: Das heißt, wenn ich darstelle, dass ich eine Behandlung erbringe, dann darf quasi nicht erkennbar sein, mit welchem Laser ich arbeite oder welches Hyaluron ich verwende, damit eben da kein werbender Charakter da ist.

00:26:44: Wenn ich allerdings Besuch in meiner Praxis habe von einer Patientin oder einem Patienten, der wiederum Influencer ist und später für meine Praxis wirbt, also ein sogenannter Midfluencer ist.

00:27:00: Dann muss der wiederum die Werbung als kommerziell charakterisieren und wir dürfen uns die Werbung leider Gottes nicht zu eigen machen.

00:27:11: Das heißt, es wäre auch empfehlenswert.

00:27:15: nicht zu posten, auf welche Kongresse ich gehe, weil ich doch so sehr von den Produkten einer bestimmten Firma begeistert bin.

00:27:24: Das ist jetzt ganz, ganz verallgemeinert.

00:27:26: Wer es da wirklich konkrete Nachfolgen gibt, können wir nur appellieren, einfach kurz anrufen oder eine Mail schreiben, dann können wir auf die bestimmten Konstellationen nochmal eingehen.

00:27:36: Fazit ist, ärztliche Social-Media-Nutzung ist erlaubt.

00:27:41: Aber auch da, wir müssen sachlich, transparent und datenschutzkonform kommunizieren.

00:27:48: Und neben der Werbung insbesondere auf Social Media haben wir in der Beratung einen weiteren Dauerbrenner, der uns manchmal schon zum Augenrollen und Augenbrauen hochziehen verleitet, weil das wirklich ein Thema ist, was ganz, ganz ermüdend ist.

00:28:08: Weil wir das Gefühl haben, wir kommen da gar nicht so richtig weiter in der Entwicklung des Rechts.

00:28:13: Das sind die Online-Bewertungen.

00:28:16: Robert, wir haben immer wieder Mandanten, die sagen, ich will da überhaupt nicht bewertet werden.

00:28:20: Ich will da auch gar nicht aufgeführt werden im Internet.

00:28:24: Muss ich mich aufhören lassen und muss ich mich bewerten lassen.

00:28:27: Ja, das ist tatsächlich so ein Thema, was bei vielen Mandanten einfach für wahnsinnig viel Frust sorgt.

00:28:32: Das kann man nicht anders sagen.

00:28:34: Das Thema Bewertungspotale und Online-Rezension.

00:28:39: Auch das ist, würde ich sagen, für eine rechtliche Entwicklung vergleichsweise aktuelles Thema.

00:28:46: Es gab einen Arzt, der ist dagegen vorgegangen, dass er öffentlich im Internet sich Bewertungen unterziehen muss, also wurde bewertet und erst gegen diese Plattform vorgegangen hat gesagt, es kann doch nicht sein.

00:29:00: Das sozusagen jeder, jeder Anführungszeichen, seine Meinung.

00:29:05: Kunt tut, wie er bei mir behandelt wurde.

00:29:08: Er hat den Antrag gestellt, dass sein Profil, das er selbst nicht eingerichtet hat, sondern das es nun mal auf dieser Plattform gab und aufgrund dessen er bewertet werden konnte, dass dieses Profil gelöscht wird.

00:29:23: Und da hat sowohl das, ich glaube, das war das Oberlandesgericht Frankfurt damals und dann auch vom BGH bestätigt gesagt, na ja, dass Erscheinen oder die Existenz dieses Bewertungsportals mit dem jeweiligen Arzt, den man bewerten kann.

00:29:42: Das ist ein Umstand erst von der Meinungsfreiheit gedeckt.

00:29:45: Ja, das heißt, der Löschungsanspruch, der ging es leere.

00:29:49: Der jeweilige Arzt hatte kein Recht darauf, dass sein Bewertungsprofil im Internet gelöscht wird, weil das Gericht ganz klar sagt, das ist Ausdruck der Meinungsfreiheit.

00:30:02: Das heißt, selbst wenn die Bewertung durch einen anonymisierten Nutzer erfolgt, dann ist das grundsätzlich zulässig und von der Meinungsfreiheit gedeckt.

00:30:13: Allerdings gilt das nicht ohne jegliche Einschränkung, sondern auch da hat die Rechtsprechung gesagt, die Meinungsfreiheit ist dann im Vergleich zur Berufsfreiheit, Berufsausführungsfreiheit über die Maße tangiert, wenn Es sich bei der Bewertung entweder um sogenannte falsche Tatsachen handelt oder aber die Bewertung defamierenden Charakter hat.

00:30:43: Und wenn es eines dieser beiden Punkte betrifft, also entweder eine falsche Tatsachenbehauptung oder um eine Defamierung, dann hat der Arzt es nicht mehr hinzunehmen, sondern kann sich dagegen zur Wehr setzen.

00:30:55: Was wiederum bedeutet, das hat auch der BGH klargestellt, ja.

00:30:59: solche Bewertungsportale sind grundsätzlich zulässig, aber der jeweilige Portalbetreiber hat wiederum auch die Pflicht zu schauen und ein gewisses Instrument oder auch Struktur zur Verfügung zu stellen, wenn die Meinungsfreiheit oder wenn Kommentare nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, weil sie, wie gesagt, entweder eine falsche Tatsachenbehauptung eine falsche Tatsachenbehauptung zugrunde liegt oder aber diffamierend sind.

00:31:28: Dann muss der jeweilige Arzt auch die Möglichkeit haben, das zu rügen.

00:31:33: Und der Portalbetreiber wäre dann zur Löschung tatsächlich verpflichtet.

00:31:41: Was häufig in der Praxis vorkam, da wurde, weil es eben eine gewisse Anonymisierung dieser Bewertungen gab.

00:31:49: Das heißt, der jeweilige Arzt wusste gar nicht, wer hat ihn da eigentlich bewertet.

00:31:53: Und da hat man ein gewisses Auskunftsrecht und konnte sagen, okay, Ich weiß gar nicht, wer mich bewertet.

00:32:00: Ich muss jetzt erst mal davon ausgehen, dass derjenige, der mich bewertet, der kann mich gar nicht bewerten, weil er gar nicht Patient bei mir war.

00:32:08: Und da hat die Rechtsprechung gesagt, das muss geklärt werden.

00:32:11: Also sozusagen der Vorwurf, es liegt gar kein Behandlungsverhältnis zur Grunde.

00:32:17: Das muss gehört werden und im Zweifel muss der Bewertende den Nachweis führen, dass tatsächlich eine Behandlung... stattgefunden hat.

00:32:27: Aufgrund derer man seine Meinung zum Ausdruck bringen kann, wenn entsprechende Belege möglicherweise durch einen Terminzettel oder durch die Ausstellung eines Rezepts nicht nachgewiesen werden konnten, dann war die Bewertung zu löschen.

00:32:44: In dem Zusammenhang, Marike, jetzt haben wir über Bewertung gesprochen.

00:32:48: Auch Yameda war ja lange Zeit Thema.

00:32:51: Ich glaube, das ist so ein Stück weit meine Wahrnehmung nicht mehr ganz so Präsent, aber da gab es doch auch Urteile.

00:32:58: Was hatten das mit den ganzen Jameder-Entscheidungen eigentlich auf sich?

00:33:02: Vielleicht kannst du dazu noch was sagen?

00:33:04: Ja, unsere Wahrnehmung ist tatsächlich ähnlich.

00:33:07: Auch ich habe den Eindruck, dass Jameder immer irrlerwandter wird.

00:33:10: Aber es gab da einen ganz, ganz mit Spannung erwartetes Urteil.

00:33:15: Da gab es einen Profil einer Ärztin bei Jameder.

00:33:21: Das war das sogenannte Basisprofil.

00:33:23: Das heißt... Die hatte da nur ihren Namen drin und ihre Adresse, ihre Facharztbezeichnung und zwar nicht, weil sie es selbst angelegt hatte, sondern weil das jemand anders gemacht hatte.

00:33:35: Das passiert ja ebenso.

00:33:36: Man muss sich da ja nicht zwingend selbst eintragen.

00:33:39: Und dann stand da ihr Profil und unten in der Fußleiste lief quasi eine Empfehlung hindurch, durch den, über den Bildschirm.

00:33:52: Welche Praxen?

00:33:54: mit Bezahlprofil in der Umgebung dieser Ärztin empfohlen werden.

00:34:00: Also das heißt, da wurden quasi die Kolleginnen und Kollegen, die für ihr Profil bei Yameda ein Endgeld bezahlt haben, von Yameda her her vorgehoben.

00:34:12: Und da hat die Ärztin gesagt, also das geht ja nicht abgesehen davon, dass sich da gar nicht... hin will auf diese Plattform, muss ich jetzt auch noch dulden, dass man unter mir sagt und folgende Kollegen empfehlen wir und dagegen hat sie geklagt und sie hat gewonnen.

00:34:28: Da hat der Bundesgerichtshof gesagt, es darf keine Ungleichbehandlung durch Yameda geben zwischen diesen Basisprofilärzten und solchen, die Premiumprofile haben, also dafür bezahlen.

00:34:42: Jetzt hatten wir dann alle ganz kurzfristig gehofft, dass man dadurch doch die Profile löschen kann.

00:34:48: Dem war aber nicht so.

00:34:49: Jameda hat dann einfach diese Funktion der Fußleiste gelöscht.

00:34:54: Also das heißt, es sind keine Empfehlungen mehr unten durchgelaufen.

00:34:57: Und damit war dann dem Urteil des BGHs genüge getan.

00:35:02: Das heißt auch da, ich kann mich nicht löschen lassen.

00:35:05: Ich kann aber dagegen vorgehen, dass andere Kollegen besser behandelt werden als ich.

00:35:12: Wir haben auch ganz relevante Urteile von Google oder über Google-Bewertungsplattformen.

00:35:20: Das übrigens ist aus unserer Sicht mittlerweile das, worum es wirklich geht.

00:35:26: Die relevanten Bewerbungen erfolgen über Google und alles das, was bei beispielsweise Sanego und so bewertet wurde.

00:35:33: Das wird übrigens auf Google dann auch gezeigt, aber relevant ist mittlerweile wirklich die Bewertung.

00:35:40: des Unternehmensprofils auf Google.

00:35:43: Und auch da gibt es ein Urteil, das uns als Anwelten und auch den Ärztinnen und Ärzten hilft, wenn man gegen Schlechtbewertung vorgehen möchte.

00:35:54: Da hat das Landgericht Frankfurt gesagt, wenn ich jemanden bewerte, dann muss auch ein Behandlungsbezug da sein.

00:36:04: Das heißt, wenn jemand nur die Parkplatzsituation bewertet, ohne dass man in irgendeiner Art und Weise auf die Behandlung eingeht oder sagt, ich habe da niemals jemanden telefonisch erreicht, kann man schon mal darüber nachdenken, versucht man diese Bewertung zu löschen.

00:36:21: Insgesamt ist, und da komme ich wieder auf das zurück, was ich einleitend zu diesem Blog gesagt habe, ist das Vorgehen mit Google eher ermüdend.

00:36:32: kann dort, wenn man sich gegen eine Bewertung zur Wehr setzen möchte, hat man ein bestimmtes Formular von Google zu nehmen und man hat nur sehr bestimmte eingeschränkte Möglichkeiten überhaupt Stellung zu nehmen, was die Länge der Ausführungen angeht, die man dort tätigt und die Rückmeldungen von Google dauern sehr, sehr unterschiedlich lange.

00:36:56: Also es gab Zeiten, da hat das eins, zwei mal auch drei Wochen gedauert, momentan sind wir bei.

00:37:01: wesentlich längerer Zeit.

00:37:03: Wir selbst, unsere Kanzlei, haben einen Prozess gegen Google geführt, denn wir sind schlecht bewertet worden und nachweislich von einer Person, die niemals bei uns war.

00:37:15: Und Google hat unsere Löschungsanfrage nicht bearbeitet und auf meine Nachfrage waren wir mit einer Rückmeldung rechnen können wurde uns gesagt, dass das nicht absehbar ist.

00:37:28: Und dementsprechend haben wir da haben geklagt und gewonnen.

00:37:35: Das heißt zusammengefasst Ärztinnen und Ärzte müssen Bewertungen hinnehmen.

00:37:41: Es gibt allerdings Rechte bei Falschbehauptungen oder bei verdacht fingierter Bewertungen.

00:37:47: Und wenn die Bewertungen nur dazu gedacht sind, die Meinung über den Leistungserbringer in der Öffentlichkeit herabzusetzen, dann sollten wir auf jeden Fall uns die Bewertung anschauen und überprüfen, ob wir die nicht löschen können.

00:38:02: Das war in aller Kürze so das Wichtigste, was es zum Werberecht aktuell zu sagen gibt.

00:38:08: Das heißt, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen heute, zwanzig, fünfundzwanzig, sehr, sehr viel mehr sagen, zeigen und veröffentlichen als noch vor ungefähr ... zwanzig, fünfundzwanzig Jahren, wenn sie sachlich bleiben.

00:38:24: Genau, und sachliche Information, das vielleicht auch noch mal als Zusammenfassung zum heutigen Thema bedeutet, achten Sie drauf.

00:38:33: Wenn Sie Superlative verwenden, dann sollten die zutreffend sein, seien Sie vorsichtig damit.

00:38:38: Achten Sie drauf, dass Sie keine irreführende Werbung verwenden, bei Vergleichen auch da.

00:38:44: seien Sie, denken Sie nochmal drüber nach, muss es wirklich eine vergleichende Werbung sein?

00:38:49: Es gilt der Grundsatz, Werbung muss transparent sein.

00:38:53: Maraj, du hast es gesagt, achten Sie stringent darauf, dass das Impressum stimmt, dass Datenschutz und Urheberrechte eingehalten sind.

00:39:02: Und wenn wir transparent kommunizieren in der Werbung, dann sind wir rechtlich auf der sicheren Seite.

00:39:09: Social Media ist insbesondere für bestimmte Facharztgruppen ein ganz hervorragendes Instrument für Vertrauen und Patientenbindung und auch das Mittel der Wahl, um sich zu präsentieren.

00:39:22: Und das sollte man auch unbedingt nutzen, wenn die juristischen Spielregeln gekannt und beachtet werden.

00:39:30: Und wenn sie unsicher sind, ob ihr Onlineauftritt oder ihr Instagram-Post noch sachlich ist oder vielleicht schon über das Maß der zulässigen Werbung.

00:39:41: hinausgeht, dann lassen sie ihn prüfen.

00:39:44: Der Aufwand lohnt sich meist, denn das, was gezahlt werden muss, wenn wir dann doch irgendwann bei Strafen und Ordnungsgeldern sind, ist deutlich höher als der Aufwand, der für eine Prüfung anfällt.

00:39:56: Vielen Dank, Marike.

00:39:58: Noch mal für diese Zusammenfassung.

00:40:00: Das war ja jetzt schon unser dritter Podcast heute zum Thema Werbung.

00:40:04: Kannst du oder weißt du schon, was das nächste Mal Programm in unserem Podcast sein wird?

00:40:10: Ja, wir spoilern gerne.

00:40:11: Das nächste Mal ist wieder unsere liebe Kollegin Karin Hane und unser Kollege Oliver Bechtler an der Reihe.

00:40:17: Und die beiden werden uns etwas erzählen zum Thema Praxisabgabe.

00:40:22: Das heißt, sollten Sie in Erwägung ziehen, Ihre Praxis in nächster Zeit abzugeben oder vielleicht auch zu expandieren, dann hören Sie das nächste Mal in unserem Podcast auf jeden Fall wieder hinein.

00:40:34: Robert, ich sage an dieser Stelle danke für all dein Input und deine Zeit und freue mich sehr auf die nächste Runde mit dir.

00:40:41: Und Ihnen sagen wir vielen Dank fürs Zuhören.

00:40:43: Vielen Dank, Marek.

00:40:44: Alles Gute und bis bald.

00:40:49: Das war es für heute mit der Sprechstunde Medizinrecht, dem Podcast von HFBP.

00:40:54: Wenn Ihnen die Folge gefallen hat, abonnieren Sie uns gerne und erzählen Sie weiter, dass Recht im Gesundheitswesen auch verständlich sein kann.

00:41:02: Alle Infos, Kontakte und weitere Folgen finden Sie auf hfbp.de.

00:41:08: Bis bald und bleiben Sie rechtlich gut

00:41:10: beraten.

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